BESIROVIC SONNENSCHUTZ

AGB

Unser Service | Besirovic Sonnenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen DIENSTLEISTUNG VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST FÜR KONSUMENTEN Bei Konsumenten erfolgt die Ausführungen der Dienstleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist haben Konsumenten das Recht auf Widerruf. ( ) Ich verlange ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Dienstleistungen vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist begonnen wird. Mein Widerrufsrecht erlischt mit der vollständigen Erfüllung der Dienstleistungen. Wurden die Dienstleistungen nicht vollständig erfüllt und wird der Vertrag von mir widerrufen, wird mir ein im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßiger Betrag in Rechnung gestellt. AGB. Es gelten die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Datenschutzerklärung. Es gilt die beiliegende Datenschutzerklärung von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Widerrufsbelehrung für Konsumenten. Ich habe die beiliegende Widerrufsbelehrung für Konsumenten zur Kenntnis genommen. Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmen keine Anwendung. Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von BESIROVIC SONNENSCHUTZ auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, sind zudem zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen BESIROVIC SONNENSCHUTZ und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Salzburg vereinbart. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von BESIROVIC SONNENSCHUTZ und des Unternehmens berechtigt.   ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Emil Besirovic, Schumacherstraße 11, 5020 Salzburg, im Folgenden kurz BESIROVIC SONNENSCHUTZ genannt. Geltung Vertragsgrundlagen. BESIROVIC SONNENSCHUTZ schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von BESIROVIC SONNENSCHUTZ erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen BESIROVIC SONNENSCHUTZ und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen BESIROVIC SONNENSCHUTZ und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von BESIROVIC SONNENSCHUTZ nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von BESIROVIC SONNENSCHUTZ in das Angebot integriert oder von BESIROVIC SONNENSCHUTZ zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von BESIROVIC SONNENSCHUTZ nur dann wirksam, wenn diese von BESIROVIC SONNENSCHUTZ mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht BESIROVIC SONNENSCHUTZ der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“). Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von BESIROVIC SONNENSCHUTZ vor. Vertragsabschluss Angebot durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Angebote von BESIROVIC SONNENSCHUTZ an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von BESIROVIC SONNENSCHUTZ, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei BESIROVIC SONNENSCHUTZ gebunden. Annahme durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass BESIROVIC SONNENSCHUTZ z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass BESIROVIC SONNENSCHUTZ den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort ist der Sitz von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen. Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet BESIROVIC SONNENSCHUTZ eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat BESIROVIC SONNENSCHUTZ bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen. Fremdleistungen. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung). Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern BESIROVIC SONNENSCHUTZ den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von BESIROVIC SONNENSCHUTZ und damit auch nicht in den Risikobereich von BESIROVIC SONNENSCHUTZ einbezogen. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet. Da die Leistung von BESIROVIC SONNENSCHUTZ ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ in den von BESIROVIC SONNENSCHUTZ mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und BESIROVIC SONNENSCHUTZ aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei BESIROVIC SONNENSCHUTZ beauftragten oder BESIROVIC SONNENSCHUTZ zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Unternehmern bzw. sechs Monaten bei Konsumenten, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Termine und Fristen. Von BESIROVIC SONNENSCHUTZ angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für BESIROVIC SONNENSCHUTZ unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei BESIROVIC SONNENSCHUTZ oder den Auftragnehmern von BESIROVIC SONNENSCHUTZ – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat BESIROVIC SONNENSCHUTZ den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat BESIROVIC SONNENSCHUTZ unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den BESIROVIC SONNENSCHUTZ dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern BESIROVIC SONNENSCHUTZ aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird BESIROVIC SONNENSCHUTZ von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber BESIROVIC SONNENSCHUTZ zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von BESIROVIC SONNENSCHUTZ, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. BESIROVIC SONNENSCHUTZ haftet nur dafür, dass die von BESIROVIC SONNENSCHUTZ erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). BESIROVIC SONNENSCHUTZ hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit BESIROVIC SONNENSCHUTZ auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens BESIROVIC SONNENSCHUTZ Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von BESIROVIC SONNENSCHUTZ gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht. Referenz. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, auf allen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf BESIROVIC SONNENSCHUTZ und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von BESIROVIC SONNENSCHUTZ Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde. Geheimhaltung & Abwerbeverbot Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über BESIROVIC SONNENSCHUTZ, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen. Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BESIROVIC SONNENSCHUTZ abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen. Entgelt Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von BESIROVIC SONNENSCHUTZ bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von BESIROVIC SONNENSCHUTZ sind unverbindlich. Konsumenten müssen zuvor ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlages vor Abgabe desselben hingewiesen werden. Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat BESIROVIC SONNENSCHUTZ den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. Zusatzleistungen. Alle Leistungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt. Kostenvorschuss. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen. Teilleistungen. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von BESIROVIC SONNENSCHUTZ ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt BESIROVIC SONNENSCHUTZ trotzdem das vereinbarte Honorar. BESIROVIC SONNENSCHUTZ muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn BESIROVIC SONNENSCHUTZ aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt. Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von BESIROVIC SONNENSCHUTZ nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen. Auch sonst ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von BESIROVIC SONNENSCHUTZ beeinflussbar ist. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts. Zahlung Fälligkeit Die Rechnungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung. Zahlbarkeit. Die Rechnungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von BESIROVIC SONNENSCHUTZ an den von BESIROVIC SONNENSCHUTZ gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer BESIROVIC SONNENSCHUTZ erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an BESIROVIC SONNENSCHUTZ ab. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Auftraggeber, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von BESIROVIC SONNENSCHUTZ schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Auftraggebern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann BESIROVIC SONNENSCHUTZ sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen. Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist BESIROVIC SONNENSCHUTZ auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann BESIROVIC SONNENSCHUTZ selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen. Ratenzahlung. Soweit BESIROVIC SONNENSCHUTZ und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart. Haftung Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald BESIROVIC SONNENSCHUTZ die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten BESIROVIC SONNENSCHUTZ mit der Versicherung der Waren beauftragt hat. Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen. Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat BESIROVIC SONNENSCHUTZ alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen. Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Drittengeletend zu machen (z.B. Herstellergarantie). Im Fall einer Garantiezusage durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet BESIROVIC SONNENSCHUTZ für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produkbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen. Abweichungen von technischen ÖMORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist. Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von BESIROVIC SONNENSCHUTZ zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen. Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BESIROVIC SONNENSCHUTZ beruhen. Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen. Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ. BESIROVIC SONNENSCHUTZ haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet BESIROVIC SONNENSCHUTZ überhaupt nicht für den Dritten. Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen. Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser BESIROVIC SONNENSCHUTZ schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund. Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären. Schlussbestimmungen Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern BESIROVIC SONNENSCHUTZ bei Verträgen mit Konsumenten seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet hat, sind zudem zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden. UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung. Vertrags-ÖNORM. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht. Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen BESIROVIC SONNENSCHUTZ und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Salzburg vereinbart. BESIROVIC SONNENSCHUTZ ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von BESIROVIC SONNENSCHUTZ und des Unternehmers berechtigt.   WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR KONSUMENTEN Widerrufsrecht. Konsumenten haben im Fernabsatz das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage - im Fall eines Vertrags über die Lieferung von Waren ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat; - im Fall eines Vertrags über mehrere Waren, die der Konsument im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, ab dem Tag an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat; - im Fall eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat - im Fall eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, ab dem Tag, an dem der Konsument oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat - im Fall eines Dienstleistungsvertrags, ausgenommen Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist, ab dem Vertragsabschluss Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Konsumenten die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Erklärung des Widerrufs. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Konsumenten den Unternehmer (Emil Besirovic, Schumacherstraße 11, 5020 Salzburg, 0660 5222 859, emilb@aol.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Fax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Konsumenten können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Muster-Widerrufs-Formular. (Um den Vertrag zu widerrufen, ist bitte dieses Formular ausfüllen und zurückzusenden.) — An Emil Besirovic Schumacherstraße 11 5020 Salzburg emilb@aol.at — Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) — Bestellt am (*) Erhalten am (*) — Name des/der Konsumenten — Anschrift des/der Konsumenten — Unterschrift des/der Konsumenten (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum — (*) Unzutreffendes streichen. Folgen des Widerrufs bei Waren. Wenn Konsumenten einen Vertrag widerrufen, hat der Unternehmer alle Zahlungen, die der Unternehmer vom Konsumenten erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Konsument eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Unternehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Konsument bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Konsumenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Konsumenten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Konsument hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Konsument den Unternehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an den Unternehmer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Konsument die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis der Unternehmer die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Konsument den Nachweis erbracht hat, dass der Konsument die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Konsument muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Konsument trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Folgen des Widerrufs bei Dienstleistungen. Tritt der Konsument im Falle der begonnenen Vertragserfüllung durch den Unternehmer von einem Dienstleistungsvertrag zurück, so ist der Unternehmer berechtigt dem Konsumenten einen, im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßigen und der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistung bis zum Rücktritt entsprechenden Betrag zu verrechnen. § 18 FAGG. Gemäß § 18 FAGG besteht kein Widerrufsrecht für Konsumenten für: - Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind - dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat   VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG Datenschutz Datenschutz durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffene Mitarbeiter durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgt auf Grundlage der freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten), des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften. Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zum Abschluss des Vertrages. Die Nichterteilung der Einwilligung bzw. das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht übernommen werden kann. Weiterverarbeitung. Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung der Daten durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung. Eine Weiterverarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund der Grundlage einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers. Zur Erteilung der Einwilligung bestehst keine Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte nur zur Folge, dass der Auftraggeber keine Werbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält. Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Weltweite Verarbeitung. Der Auftraggeber willigt in die weltweite Verarbeitung seiner Daten, insbesondere zum Zweck des Remote-Zugriffs durch BESIROVIC SONNENSCHUTZ zum Zweck auftragsbezogener Verarbeitungsvorgänge, z.B. in Notfällen während Dienstreisen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ, ein. Speicherdauer. Die Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge gespeichert. Widerrufsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. In diesem Fall wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt. Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet. Betroffenenrechte. Der Auftraggeber bzw. dessen betroffene Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 - 0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at. Schlussbestimmungen. AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BESIROVIC SONNENSCHUTZ.

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